Servis » Rechtsprechung » Abmahnung  
Abmahnung


Abmahnung

ArbG Frankfurt a.M. vom 22.01.2003 - 9 Ca 5820/02

Abmahnung wegen Werbung für Betriebsratswahl

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 9 auf die mündliche Verhandlung vom 22.01.2003 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2002: erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.500,-- festgesetzt.

Tatbestand



Der Kläger verlangt von der Beklagten Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.
Der Kläger ist seit 01.10.1980 bei der Beklagten, derzeit als Auftragssachbearbeiter, beschäftigt. Er ist Mitglied und gleichzeitig Vertrauensmann der XX.
Am 19.03.2002 fand am Standort Frankfurt am Main, an welchem ca. 2000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine Betriebsratswahl statt. Der Kläger kandidierte für die Liste 1.

Am 01.03.2002 versandte er an über 70 Kolleginnen und Kollegen seiner unmittelbaren Arbeitsumgebung folgende elektronische Mail:
"Liebe Kolleginnen und Kollegen, am 19.03.2002 findet die Wahl für den neuen Betriebsrat statt. Ich kandidiere als einer der wenigen Kaufleute auf der Liste 1, damit auch Themen aus den kaufmännischen Bereichen finden! Ich möchte Sie (Euch) bitten zur Wahl zu gehen und Liste 1 zu wählen. Als Anhang Vorabdruck des neuen"
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen ..." (Bl. 14 f. d. A.).

Angefügt war eine Datei mit einem Vorabdruck der Gewerkschaftszeitschrift, die auch auf dem Firmengelände verteilt wurde.

Am Tag vor der Wahl versandte der Kläger an den gleichen Verteiler eine elektronische Mail fast gleichen Inhalts, welcher ein Bild der Kandidaten als Anhang beigefügt war. Dieses Bild hatte der Betriebsrat im Vorfeld der Betriebsratswahl - wie auch die Bilder von Kandidaten der übrigen Listen - gescannt.

Am 05.03.2002 erkundigte sich eine der angeschriebenen Personen, Herr A beim Arbeitsdirektor, ob das Vorgehen des Klägers rechtens sei (Bl. 16 d. A.).

Der Kläger wurde zum ersten Ersatzmitglied der Liste 1 gewählt. Am 10.04.2002 beanstandete er in einem betriebsinternen Intranet-Chat der Beklagten, dass die Liste 1 von der Besetzung des Betriebsratsvorsitzes ausgeschlossen worden war, obwohl sie unstreitig die meisten Stimmen erhalten hatte. Die Betriebsratswahl ist von der Beklagten angefochten worden.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 12.04.2002 eine Abmahnung, die auszugsweise wie folgt lautet:
"... Sie haben damit während Ihrer Arbeitszeit unternehmenseigene Kommunikationssysteme für Ihre persönliche Wahlwerbung genutzt und hiermit auch die von Ihnen angeschriebenen Kolleginnen und Kollegen von der Arbeit abgehalten. Durch die Wahlwerbung während der Arbeitszeit haben Sie daher gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.

Dieses Vorgehen geht über eine zulässige Wahlwerbung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes hinaus. Den einzelnen Listen und Wahlbewerbern wurde insofern auf Anschlagtafeln ausreichend Platz eingeräumt.

Wir fordern Sie deshalb auf, unsere IT-Systeme künftig lediglich für dienstliche Zwecke zu nutzen und persönliche Wahlwerbung sowie ähnliches Verhalten zu unterlassen." (Voller Wortlaut Bl. 5 f. d. A.).

Gegen diese Abmahnung wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Er ist der Auffassung, dass einzige Motiv für ihren Ausspruch liege in seiner Beanstandung vom 10.04.2002, wie die seit der Versendung der Mails verstrichene Zeit (43 Tage) belege.
Nach seiner Meinung hat er keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Er hält sich für befugt, das Intranet für seine Wahlwerbung, die keinen privaten Charakter trage, zu nutzen. An der Wahl sollten möglichst viele und möglichst informierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen. Auch die Arbeitnehmergremien dürften sich die modernen Medien zu Nutze machen, zumal in den nur alle vier Jahre einmal stattfindenden Betriebsratswahlen. Alles andere laufe auf eine Wahlhinderung hinaus.

Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Werbung vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt sei.

Er beruft sich auf die Meinungsäußerungsfreiheit und äußert den Standpunkt, dass auch diese Freiheit zeitlich ihren Preis fordere.

Nach der Behauptung des Klägers hat die Anfertigung der Mails - wenn er sie überhaupt innerhalb der Arbeitszeit vorgenommen habe, was er nicht mehr rekonstruieren könne - allenfalls fünf Minuten gedauert, nachdem die Bilder bereits vom Betriebsrat gescannt worden seien, die Zeitschrift gleichfalls bereits vorbereitet gewesen sei und die kurzen Texte keines Entwurfs bedurft hätten.

Der Kläger behauptet, durch seine Mails seien betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt worden. Sie seien nur kurz und belasteten das Netz nur kurzfristig und geringfügig. Das Rundschreiben der Beklagten vom 10.09.2002 (Bl. 33 d. A.), welches erst nach den Streitgegenstand liehen Vorfällen erstellt sei, wende sich nicht an die Absender, sondern die Adressaten von Nachrichten. Auf die Behandlung von Mails durch den Empfänger habe aber ein Absender keinen Einfluss.

Auch Interessen anderer Personen - z. B. der Adressaten - sind nach Auffassung des Klägers nicht beeinträchtigt. Aus dem Betreff der Mails gehe hervor, dass Gegenstand die Betriebsratswahl sei. Niemand sei gezwungen, die Mails - überhaupt oder wahrend der Arbeitszeit - zu lesen. Beschwerden hätten ihn nicht erreicht, wohl aber positive Resonanzen.
Nach der Behauptung des Klägers ist es im Betrieb der Beklagten üblich, während der Arbeitszeit Kandidatenwerbung zu betreiben. So hätten auch andere Listen per E-Mail anlässlich der Wahl geworben und habe die Liste 2 während der Arbeitszeit Informationsmaterial und Kugelschreiber verteilt, ohne abgemahnt worden zu sein. Der Kläger beruft sich auf den - unstreitigen - Umstand, dass der Arbeitsdirektor der Beklagten am 21.01.2002 über das Intranet zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat aufgerufen hat. Er bezieht sich darauf, dass einer der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten selbst das Zusammenwachsen von beruflicher und privater Sphäre befürwortet habe und - unstreitig - in einem im Jahr 2002 erschienenen Buch geschrieben habe: "Wer das offene Unternehmen in der offenen Gesellschaft will, darf auch private Telefonate und Internetsurfen nicht verbieten."

Nach Meinung des Klägers steht die Beklagte einer großzügigen Nutzung des Intranets positiv gegenüber, was sich auch daraus ergebe, dass - unstreitig -ca. 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dafür zuständig sind, ständig die Belegschaft mit elektronischen Nachrichten zu versorgen.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 12.04.2002 erteilte Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung hat der Kläger durch Versenden der Mails seine Arbeitspflicht verletzt und nicht unerhebliche Zeit für ihre Versendung aufgewendet. Sachkosten der Wahlwerbung brauche sie aber nicht zu tragen. Indem der Kläger dazu aufgerufen habe, ihn selbst zu wählen, habe er einen privaten Zweck verfolgt; hierin unterschieden sich die beanstandeten Mails vom Appell des Arbeitsdirektors, der lediglich allgemein zur Teilnahme an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat aufgerufen habe.

Die Beklagte behauptet, dass ihr eine Wahlwerbung von Kandidaten der Liste 2 während der Arbeitszeit nicht bekannt sei.

Sie verweist den Kläger auf eine Wahlwerbung außerhalb der Arbeitszeit auf den von ihr eigens zur Verfügung gestellten Anschlagtafeln. Hierdurch würden zum Einen Adressaten nicht mit unerwünschter Werbung behelligt und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt; zum Anderen werde, nicht die Arbeitszeit der Adressaten in Anspruch genommen.

Vor allem aber werde so die Gefahr vermieden, dass das Netz überlastet werde, was bereits mehrfach eingetreten sei und wovor sie in ihrem Rundschreiben vom 10.09.2002 gewarnt habe.

Die Beklagte hat im Kammertermin Bezug genommen auf ein im Intranet von ihr der Belegschaft zur Verfügung gestelltes Forum, in welchem diese private Belange verfolgen könne. Die vom Kläger zitierte Passage aus dem vom Geschäftsführer verfassten Buch sei an die Allgemeinheit gerichtet, nicht aber an die Beschäftigten. In ihrem Betrieb gebe es ein generelles Verbot privater Nutzung des Intranets.

In einem Schriftsatz vom 21.01.2002, eingereicht im Termin zur mündlichen Verhandlung, benennt sie als Zeugen für eine subjektive und arbeitsorganisatorische Beeinträchtigung den Mitarbeiter Herrn Y.


Entscheidungsgründe

l. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Antrag auf "Rücknahme" (= Widerruf) der Abmahnung ein Rechtsschutzinteresse. Dieses liegt darin, dass auch bei Entfernung des Schriftstücks der Abmahnung aus der Personalakte eine Rechtsbeeinträchtigung andauern kann, z. B. wenn auch nach der Entfernung der Abmahnung das Ansehen des Arbeitnehmers innerhalb des Betriebes beschädigt bleibt (BAG U. v. 15.04.1999 - 7 AZR 716/97 DB 1999, 1810).

II. Die Klage ist auch begründet.
Der Anspruch des Klägers auf Entfernung der Abmahnung folgt aus §611 BGB i. V. m. §242 BGB, § 1004 BGB analog.
Zu Unrecht wirft die Beklagte dem Kläger die Verletzung einer Arbeitspflicht vor und droht für den Fall der Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung an, wodurch das berufliche Fortkommen des Klägers und sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden.
Es kann dahinstehen, ob eine nicht ausdrücklich untersagte und in geringem Umfang - sogar private — Nutzung elektronischer Medien durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht etwa sozialtypisch ist, vergleichbar gelegentlichen privaten Telefonaten (Arbeitsgericht Wesel U. v. 21.03.2001 - 5 Ca 4021/00 NJW 2001, 2490; Arbeitsgericht Frankfurt U. v. 02,01.2002 - 2 Ca 5340/01 NZA 2002, 1093). Die Behauptung der Beklagten im Kammertermin, die Beklagte habe die Nutzung elektronischer Medien ausdrücklich untersagt, ist un-substantiiert, weil weder Datum, Form noch Adressatenkreis des behaupteten Verbotes angegeben sind. Diese Behauptung der Beklagten kann folglich im Rechtsstreit nicht zu Gunsten der Beklagten verwendet werden.

Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob Wahlbewerber auch während der Arbeitszeit Werbung machen dürfen (so Däubler AiB 2002, 82).

Vorliegend war nämlich der Kläger bereits auf Grund der im Betrieb geübten Praxis berechtigt, das Intranet für seine beiden Mails zu nutzen.

Vorliegend steht bereits nicht fest, dass der Kläger überhaupt - von den wenigen Handgriffen des Versendens abgesehen - Arbeitszeit aufgewendet hat. Dem Vorbringen des Klägers, er habe die vorbereitenden Arbeiten möglicherweise in der Pause verrichtet, ist die Beklagte nicht -und sei es nur in Form einfachen Bestreitens - entgegengetreten. Die Tätigkeiten, wenn der Kläger sie während der Arbeitszeit verrichtet hätte, hätten auch kaum Zeit in Anspruch genommen. Der Kläger hat dargestellt, welche Arbeiten er überhaupt nur verrichtet hat. Auch dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Eingaben ins Intranet von einer zeitlichen Dauer von insgesamt maximal fünf Minuten hat die Beklagte zumindest bei einem anderen Anlass - der Wahl zum Aufsichtsrat — toleriert. Der Kläger durfte deshalb annehmen, die Beklagte werde auch in seinem Fall die Nutzung nicht beanstanden — dies insbesondere nach der Anfrage vom 05.03.2002, die die Beklagte noch nicht einmal zum Anlass genommen hat, dem Kläger weitere Nutzungen zu untersagen.
Der Appell des Arbeitsdirektors ist auch dem Wahlaufruf des Klägers vergleichbar. Die Kammer folgt der Auffassung, wonach eine Kandidatur keine dem privaten Bereich zuzuordnende Angelegenheit ist. Die Betriebsratswahl wie auch die der Wahl vorausgehenden Verfahren, die Konstitution des Betriebsrates und seine Tätigkeit sind kollektivrechtlicher Natur und im Betriebsverfassungsgesetz, der Wahlordnung und weiteren Gesetzen geregelt, die ebenso wie das Mitbestimmungsgesetz und verwandte Gesetze dem kollektiven Arbeitsrecht zuzuordnen sind. Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltlich wahrgenommenes Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Betriebsratsmitglieder nehmen die Interessen der Belegschaft wahr und geraten dadurch potentiell in Konflikte mit dem Arbeitgeber. Eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wollen zahlreiche Schutzvorschriften verhindern, z. B. § 15 KSchG, §§ 37, 78 BetrVG.

Der Vorwurf, der Kläger halte seine Kolleginnen und Kollegen durch das Lesen seiner Mails von der Arbeit ab, ist unberechtigt. Es steht jeder Empfängerin / jedem Empfänger frei, ob überhaupt und ggf. sie / er die Wahlwerbung zur Kenntnis nehmen will. Auch von den Kandidaten verteilte Broschüren oder auf Anschlagtafeln zulässigerweise angebrachte Wahlwerbung kann während der Arbeitszeit gelesen werden, ohne dass die Beklagte deswegen das Verteilen von Broschüren oder das Anbringen von Werbung auf Anschlagtafeln untersagen wollte.

Auch das berechtigte Anliegen der Arbeitgeberin, das Intranet vor Überlastungen zu schützen, steht eine Versendung der Mails nicht entgegen. Diese waren nicht zahlreich und beide nur sehr kurz, also nicht geeignet, die Kapazität des Intranets zu sprengen. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, ein Forum für privaten Austausch ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzubieten. Hätte der Kläger diesen - von der Beklagten prinzipiell gebilligten - Weg gewählt, wäre die gleiche Belastung des Netzes eingetreten.
Persönlichkeitsrechte anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind durch die Versendung der Mails nicht verletzt. Weder hat die Beklagte Beschwerden anderer Arbeitskräfte vorgetragen - bei Herrn X der sich am 05.03.2002 erkundigte, ob das Vorgehen des Klägers denn rechtens sei, handelt es sich um den Vorgesetzten des Klägers und nach der Behauptung des Klägers um einen Kandidaten einer anderen Liste — noch sind Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu befürchten. Anders als im privaten Bereich, wo Konsumenten sich eventuell vor unerwünschten Angeboten schützen möchten, die gewerbliche Anbieter an ihre häusliche Anschrift richten, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorfeld einer Betriebsratswahl mit Wahlwerbung rechnen, z. B. mit der Bitte um Stützunterschriften oder dem persönlichen Überreichen von Informationen am Werkstor. Für diejenigen Beschäftigten, die sich durch Wahlwerbung belästigt fühlen, ist es sogar noch einfacher, nach Lesen des Betreffs unbeobachtet die Nachricht durch einen Klick zu löschen als dem Kandidaten, der ihn persönlich anspricht, die Ablehnung direkt kund zu tun.
Dem Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz vom 21.01.2002 brauchte das Gericht nicht nachzugehen. Subjektiv als Belästigung empfundene Wahlwerbung hätte der Zeuge hinzunehmen, wie dargelegt. Wie eine "arbeitsorganisatorische Belästigung und Beeinträchtigung der Mitarbeiter" sich dargestellt und ausgewirkt hätte, ist nicht detailliert vorgetragen.
Auch der Widerrufsanspruch ist begründet. Selbst wenn die Beklagte die Abmahnung vom 12.04.2002 aus der Personalakte entfernt hat, wirkt fort, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers beanstandet und mit dem Ausspruch einer Kündigung gedroht hat. Im Kammertermin waren zwei Zuhörer anwesend, wohl aus dem Kollegenkreis / dem Betriebsrat. Der Vorgesetzte des Klägers hat Anstoß am Verhalten des Klägers genommen und möglicherweise auf seine Anfrage vom 05.03.2002 eine Antwort erhalten, wie die Beklagte das Versenden von Werbung per Intranet bewerte. Ob ein Wahlbewerber das Intranet des Arbeitgebers benutzen darf, ist auch eine grundsätzliche Frage, die über das Arbeitsverhältnis der Parteien weit hinaus reicht und zahlreiche Personen interessiert, weshalb von einer Kenntnis einer größeren Gruppe von Beschäftigten im Betrieb ausgegangen werden muss. Einem Ansehensverlust des Klägers in den Augen dieser Personen kann nur durch den Widerruf der Abmahnung entgegengewirkt werden.

Die Beklagte hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Den Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, hat die Kammer in Höhe eines geschätzten Monatseinkommens des Klägers bewertet, § 3 ZPO.

 

Zum Thema "Abmahnung" Lese auch:

» Abmahnung eines BR-Mitglieds: Abmahnung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds bei Arbeitszeitversäumung

» Abmahnung eines BR-Mitglieds: Abmahnung – Betriebsratsmitglied


« Zurück zum Themenliste