es für
erforderlich halten konnte, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen
der dadurch bedingten Versäumung von Arbeitszeit nicht in Betracht.
Aus dem
Sachverhalt:
Die Beklagte
beschäftigt in ihrem Werk in W ca. 1.500 Arbeitnehmer. Der Kläger
ist dort als Vorarbeiter beschäftigt und gehört dem Betriebsrat
als nicht freigestelltes Mitglied an.
Am Sonntag,
dem 15. Oktober 1978 war der Kläger als Springer eingesetzt. Er erhielt
vom zuständigen Meister den Auftrag, in der Hauptkantine einzukaufen
und über ca. 400 Flaschen Leergut abzurechnen. Dazu fuhr er mit einem
weiteren Mitarbeiter gegen 8.30 Uhr zur Hauptkantine. Gegen 10.10 Uhr
kehrte der Kläger zur Arbeitsstelle zurück. Auf dem Rückweg
wurde er von einem Arbeitnehmer wegen der Berechnung seiner "Hitzezulagen"
und "Festzulagen" sowie von einem anderen Arbeitnehmer wegen
einer Vertrauensleute-Schulung angesprochen. Der Kläger schickte
daher den Mitarbeiter mit dem Kantinengut zum Betrieb zurück mit
der Bitte, er solle bei Fragen nach seinem Verbleib erklären, daß
der Kläger durch Betriebsratstätigkeit aufgehalten werde. Der
Kläger kehrte gegen 10.45 Uhr zum Betrieb zurück. Daraufhin
hat die Beklagte den Kläger am 17. Oktober 1978 zunächst schriftlich
verwarnt und ihm für 1 1/4 Stunden keinen Lohn gezahlt. Am 26. Januar
1979 richtete die Beklagte an den Kläger folgendes Schreiben:
"Verwarnung vom 17. Oktober 1978
Sehr geehrter Herr Z !
In obiger
Angelegenheit nehmen wir die Verwarnung vom 17. Oktober 1978 in dem dort
ausgesprochenen Umfang zurück. Wir bestreiten nach wie vor die Erledigung
von Betriebsratsarbeit für einen Zeitraum von einer halben Stunde.
Zumindest lag jedoch kein Grund für eine Arbeitsbefreiung nach §
37 Abs. 2 BetrVG vor. Vielmehr hatten Sie, wenn die von Ihnen behaupteten
Anfragen tatsächlich vorgelegen haben sollten, die betreffenden Arbeitnehmer
auf die Sprechstunden des Betriebsrats verweisen können, da es sich
augenscheinlich nicht um eilbedürftige Anfragen gehandelt hat, bei
deren Nichtbeantwortung Gefahr im Verzuge gewesen wäre. Aus diesem
Grunde mahnen wir Sie hiermit ab.
Da der Umfang
der sonstigen Arbeitsversäumnis streitig ist, behalten wir nunmehr
nur noch den Lohn für eine halbe Arbeitsstunde ein. Die Differenz
zwischen bereits einbehaltenem Lohn für 1,25 Stunden und 0,50 Stunden
zahlen wir umgehend an Sie aus.
Selbst für den Fall, daß eine Arbeitsversäumnis von einer
halben Stunde als Betriebsratsarbeit am 15. Oktober 1978 unter den konkreten
Umständen erforderlich gewesen sein sollte, weisen wir darauf hin,
daß Sie nach unserer Ansicht zumindest die Pflicht gehabt hätten,
Ihren Vorgesetzten unverzüglich Mitteilung zu machen von der Betriebsratsarbeit
unter Angabe des Grundes in groben Zügen. Ihre Einlassung, Herrn
W beauftragt zu haben im Falle des Nachfragens seitens der Vorgesetzten,
diesen von der Betriebsratsarbeit Mitteilung zu geben, genügt dieser
Mitteilungspflicht nicht. Vielmehr hätte es nahegelegen, wegen der
besonderen Umstände Herrn W zu bitten, gegenüber den Vorgesetzten
Mitteilung zu machen über Dauer und Umfang der Betriebsratstätigkeit."
Der Kläger
hält diese Rüge für ungerechtfertigt. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die ihm unter dem 26. Januar 1979 ausgesprochene
Verwarnung zurückzunehmen und aus seiner Personalakte zu entfernen
... .
Kernaussagen des Urteils:
Die Revision
ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils
des Arbeitsgerichts.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß
die Klage zulässig ist.
II. Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht der Auffassung, daß
die dem Kläger erteilte Rüge wirksam sei.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die in dem Schreiben der Beklagten vom
26. Januar 1979 enthaltene Rüge nicht als sog. Betriebsbuße
i.S. von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG angesehen, die nach der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt
(vgl. BAG, Urteil vom 7. November 1979, aaO, mit Nachweisen), sondern
als eine von der Beklagten in Ausübung ihres vertraglichen Rügerechts
ausgesprochene (mitbestimmungsfreie) Abmahnung.
Durch eine Abmahnung weist der Arbeitgeber aufgrund seiner Befugnis als
Gläubiger der Arbeitsleistung den Arbeitnehmer auf dessen vertragliche
Pflichten hin und macht auf Verletzungen dieser Pflichten aufmerksam.
Zugleich fordert er für die Zukunft vertragstreues Verhalten und
kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche
Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG,
Urteil vom 7. November 1979, aaO).
In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht die vom Kläger angegriffenen
Maßnahmen der Beklagten angesehen. Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts
ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Schreiben vom 26. Januar
1979. Die Ausführungen in diesem Schreiben beziehen sich nur auf
eine dem Kläger vorgehaltene Verletzung seiner Arbeitspflicht. Die
Beklagte hält mit ihrem Schreiben dem Kläger vor, daß
er entgegen der Verpflichtung aus seinem Arbeitsverhältnis in der
von ihr genannten Zeit nicht gearbeitet habe.
Dieses Verhalten steht zwar mit der Betriebsratstätigkeit des Klägers
in Zusammenhang, ist aber damit nicht identisch. Auch wenn davon ausgegangen
werden müßte, daß hier die Betriebsratstätigkeit
des Klägers nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit i.S.
von § 37 Abs. 2 BetrVG entsprochen hätte, könnte daraus
nicht hergeleitet werden, daß dies zugleich eine Verletzung der
betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten darstellt, wie das Landesarbeitsgericht
zu Unrecht annimmt. Tatsachen dafür hat das Landesarbeitsgericht
übrigens nicht festgestellt. Wenn es dennoch von einer von ihm angenommenen
betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtverletzung auf eine Verletzung der
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schließen will, ist dies
rechtsfehlerhaft. Selbst wenn das Verhalten des Klägers auch als
Verletzung seiner Pflichten als Betriebsratsmitglied anzusehen wäre,
würde das nicht ausschließen, daß dem Kläger eine
Abmahnung wegen der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erteilt
werden kann (BAG, Urteil vom 30. Januar 1979, aaO). Damit erledigt
sich auch die Auffassung des Klägers, daß Abmahnungen gegenüber
einem Betriebsratsmitglied durch die arbeitsvertragliche Befugnis zur
Abmahnung nicht gedeckt seien. Ein Betriebsratsmitglied ist -- abgesehen
von den Fällen der Arbeitsbefreiung wegen der Betriebsratstätigkeit
-- ebenso zur Arbeitsleitung verpflichtet wie andere Arbeitnehmer. Damit
kann auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abmahnung insoweit kein
Unterschied zu anderen Arbeitnehmern bestehen.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der gegenüber dem Kläger erklärten
Abmahnung ergeben sich im übrigen auch nicht etwa daraus, daß
das Schreiben seinem Inhalt nach Sanktionscharakter habe und deshalb
als Betriebsbuße anzusehen wäre, für deren Wirksamkeit
es der Mitwirkung durch den Betriebsrat bedurft hätte. Eine Betriebsbuße
kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil
vom 30. Januar 1979, aaO) nur für Verstöße in Betracht,
die sich gegen die betriebliche Ordnung richten. Einen solchen Verstoß
rügt die Beklagte nicht.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger
durch das Gespräch mit einem Arbeitnehmer seine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
nicht verletzt.
a) Als nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied ist der Kläger zwar
ebenso wie die anderen Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten zur Arbeit
verpflichtet. Diese Arbeitspflicht war hier jedoch für die vom
Kläger für das Gespräch benötigte Zeit entfallen.
Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß die Wahrnehmung
des Gesprächs mit einem Arbeitnehmer Betriebsratstätigkeit gewesen
ist und die Beantwortung der Frage eines weiteren Arbeitnehmers nach einer
Vertrauensleute-Schulung für die Arbeitsversäumnis des Klägers
nicht relevant war.
b) Obwohl das Landesarbeitsgericht die Beantwortung der Fragen des Arbeitnehmers
unter dem Gesichtspunkt der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden
von Arbeitnehmern nach § 80 Abs. 1 Ziff. 3 oder § 85 BetrVG
als Aufgabe des Betriebsrats angesehen hat, hält es die Wahrnehmung
dieser Aufgabe durch den Kläger nicht für erforderlich i.S.
von § 37 Abs. 2 BetrVG, weil es sich hierbei um die Wahrnehmung von
laufenden Aufgaben des Betriebsrats gehandelt habe, die grundsätzlich
durch die freigestellten Mitglieder des Betriebsrats wahrzunehmen seien.
Da ein besonderer Ausnahmefall, nach dem ggf. anders zu entscheiden sei,
nicht vorgelegen habe, sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, den Arbeitnehmer
auf die Sprechstunde des Betriebsrats zu verweisen, zumal die Angelegenheit
nicht eilbedürftig gewesen sei.
c) Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts vermag sich der Senat nicht
anzuschließen.
Entscheidend dafür, ob die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds
als erforderlich i.S. von § 37 Abs. 2 BetrVG angesehen werden kann,
ist, daß das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter
Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller
Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig halten durfte,
um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden (Fitting/Auffarth/Kaiser,
aaO, § 37 RdNr. 25; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 37 RdNr.
23; Galperin/Löwisch, BetrVG, 5. Aufl., § 37 Anm. 30; vgl. auch
für das frühere Recht BAG AP Nrn. 4, 7, 8 und 11 zu § 37
BetrVG; ähnlich GK-Wiese, aaO, § 37 Anm. 11).
Der Senat kann zwar die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Wahrnehmung
des Gesprächs durch den Kläger sei nicht erforderlich gewesen,
nur in beschränktem Umfang nachprüfen. Mit der Verwendung des
Begriffs "erforderlich" hat der Gesetzgeber die Würdigung
der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls den Tatsachengerichten überlassen
und diesen damit jedenfalls einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt.
Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen richtige
Anwendung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur darauf nachprüfbar
ist, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und
ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig,
ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist; alle diese tatsächlichen
Besonderheiten unterliegen damit der abschließenden Würdigung
durch die Tatsachengerichte, die im Grundsatz nicht durch eine abweichende
Beurteilung der Revisionsinstanz ersetzt werden kann (BAG 14, 117 (120
f.) = AP Nr. 8 zu § 37 BetrVG; vgl. auch BAG, Beschluß vom
6. November 1973, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972).
Auch bei Anlegung dieses Maßstabs vermag das angefochtene Urteil
jedoch der Überprüfung nicht standzuhalten. Das Landesarbeitsgericht
hat mit seinen Ausführungen den Begriff der Erforderlichkeit
verkannt, indem es nicht auf die Umstände des Einzelfalles, sondern
auf von ihm genannte allgemeine andere Merkmale abstellt. Insbesondere
kann es nicht darauf ankommen, das Vorliegen des Begriffs Erforderlichkeit
davon abhängig zu machen, welche anderen Handlungen dem Betriebsratsmitglied
zuzumuten sind. Weiter verkennt das Landesarbeitsgericht, daß die
Erforderlichkeit einer Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds nicht
daran gemessen werden kann, ob die Tätigkeit auch durch freigestellte
Betriebsratsmitglieder hätte erledigt werden können. Der
Senat hat bereits mit Urteil vom 21. November 1978 (-- 6 AZR 247/76 --
AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972) darauf hingewiesen, daß es für
die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit nicht auf die Freistellungsstaffel
nach § 38 Abs. 1 BetrVG ankommen kann. Dementsprechend ist es ebenfalls
nicht zulässig, ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied generell
darauf zu verweisen, die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe von
einem freigestellten Betriebsratsmitglied erfüllt werden können.
Zu berücksichtigen ist hier auch, daß jedes Betriebsratsmitglied
unabhängig von der Geschäftsverteilung innerhalb des Betriebsrats
sein Amt in eigener Verantwortung zu führen hat (vgl. die Senatsentscheidungen
vom 21. November 1978 -- 6 ABR 10/77 -- AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG
1972 (zu III. 3. der Gründe) und vom 3. April 1979 -- 6 ABR 64/76
-- AP Nr. 1 zu § 13 BetrVG. 1972 (zu III. 2. der Gründe) = SAE
1980, 68 mit zustimmender Anmerkung von Grunsky). Dagegen spricht entgegen
der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, daß grundsätzlich
die laufenden Geschäfte des Betriebsrats durch die freigestellten
Betriebsratsmitglieder zu erledigen sind. Maßgeblich ist allein,
ob der Kläger die konkrete Tätigkeit für erforderlich halten
konnte. Dies trifft angesichts der konkreten Situation zu, der sich der
Kläger unvermittelt gegenüber sah. Als der Arbeitnehmer die
Kläger ansprach, konnte dieser nicht wissen, um welches Anliegen
es sich handelte. Mit Rücksicht auf die Aufgaben des Betriebsrats
nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 84 ff. BetrVG konnte sich
der Kläger dem von dem Arbeitnehmer gewünschten Gespräch
nicht von vornherein entziehen. Anhaltspunkte dafür, daß der
Kläger etwa mißbräuchlich gehandelt hat, nennt auch das
Landesarbeitsgericht nicht. Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß
die Organisation des Betriebsrats auch für die Tätigkeit des
einzelnen Betriebsratsmitglieds maßgeblich sei und dieses sich an
diese Ordnung zu halten habe, ist dies nicht geeignet, eine andere Beurteilung
zu rechtfertigen. Verstöße der Betriebsratsmitglieder gegen
innerorganisatorische Regelungen des Betriebsrats unterliegen mit Ausnahme
der nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegebenen Ausschlußmöglichkeit
wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten eines Betriebsratsmitglieds
nicht der Kontrolle des Arbeitgebers. Tatsachen hierfür sind weder
dargetan noch sonst ersichtlich.
d) Ist damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht aufrechtzuerhalten,
bedarf es gleichwohl keiner Zurückverweisung, da es keiner neuen
Feststellungen bedarf und die Sache insoweit zur Endentscheidung reif
ist (§ 565 Abs. 3 S. 1 ZPO). ...
e) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die dem Kläger erteilte
Abmahnung auch nicht deshalb wirksam, weil sich der Kläger nicht
bei seinem Vorgesetzten abgemeldet hat.
Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
es zur Arbeitsbefreiung i.S. von 37 Abs. 2 BetrVG einer Abmeldung beim
Verlassen des Arbeitsplatzes bedarf (vgl. z.B. BAG AP Nr. 3 zu §
40 BetrVG 1972 sowie den Senatsbeschluß vom 19. Juni 1979, AP Nr.
36 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 37 Rdnr.
28 mit weiteren Nachweisen). Abgesehen davon, daß der Kläger
sich, als er von dem Arbeitnehmer angesprochen wurde, nicht am Arbeitsplatz
befand, sondern auf dem Weg zu diesem zurück, hat der Kläger
dieser Verpflichtung dadurch genügt, daß er seinen Kollegen
gebeten hat, dem Vorgesetzten eine entsprechende Mitteilung zu
machen, für den Fall, daß nach ihm gefragt werde. Soweit die
Beklagte demgegenüber geltend macht, dies sei unzureichend, weil
zur Abmeldung notwendig sei, dem Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten in
groben Zügen den Grund für die begehrte Arbeitsbefreiung mitzuteilen,
kann das nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil der Kläger
durch seine Bitte gegenüber dem von ihm mit der Mitteilung beauftragten
Kollegen auch insoweit dieser Pflicht nachgekommen ist. Zudem wußte
der Kläger beim Verlassen des Arbeitsplatzes noch nicht, daß
er unterwegs als Betriebsratsmitglied angesprochen werden würde.
III. Besteht damit für eine Abmahnung gegenüber dem Kläger
keine Veranlassung, muß das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit
wiederhergestellt werden. ...
Zum
Thema "Abmahnung eines BR-Mitglieds" Lese auch:
» BAG, Urteil vom
15.7.1992 - 7 AZR 466-91 - Abmahnung – Betriebsratsmitglied
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