Gegenseitiger Vertrag

Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem die Hauptpflichten beider Vertragsparteien in einem

gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis - Synallagma - stehen. Von einem solchen gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis ist dann die Rede, wenn die Hauptleistung der einen Vertragspartei nur deswegen erbracht wird, damit auch der andere Vertragspartner seine Hauptleistungspflicht erfüllt.

Der Grundgedanke der gegenseitigen Verträge lautet:

"do ut des", soll bedeuten: ich gebe, damit du (auch etwas) gibst.

So erbringt in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, damit der Arbeitgeber ihm die vereinbarte Vergütung bezahlt. Umgekehrt zahlt der Arbeitgeber die Vergütung gerade deshalb, weil der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt.

 

Als Beispiele für die wichtigsten gegenseitigen Verträge lassen sich,

Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB,

Tauschvertrag, § 480 BGB,

Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB,

Pachtvertrag, §§ 581 ff. BGB,

Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB,

Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB und

Werkverträge, §§ 631 ff. BGB.

Das Gesetz enthält im Hinblick auf den engen Zusammenhang beider Leistungen Sondervorschriften über das Schicksal der Gegenleistung bei Leistungsstörungen (§§ 320 ff. BGB, mit Abwandlungen bei den einzelnen Vertragstypen).