Gefährdungshaftung

a) Begriff

Unter Gefährdungshaftung versteht das Gesetz eine vom Unrecht und Verschulden unabhängige Haftung des Schuldners auf Schadensersatz (Vertretenmüssen). Die Gefährdungshaftung wird meist dann angeordnet, wenn von bestimmten Gefahrenquellen Risiken ausgehen, die selbst unter Anwendung jeder nach den Umständen gebotenen Sorgfalt kaum beherrschbar sind, so dass die Anknüpfung an ein Verschulden nicht angebracht ist.

b) Typische Fälle der Gefährdungshaftung

Typische Fälle der Gefährdungshaftung sind die Haftung des Luxustierhalters nach § 833 Satz 1 BGB, des Halters eines Kfz (§ 7 Abs. 1 StVG), des Bahnbetriebsunternehmers und des Inhabers einer Energieanlage (§§ 1, 2 HPflG).

c) Gefährdungshaftung im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht hängt eine Haftung für Schäden, etwa aus § 280, 283, 286 BGB

(vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: positiver Vertragsverletzung = pVV)

oder Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), wie allgemein im Zivilrecht regelmäßig von einem Verschulden der jeweiligen Arbeitsvertragspartei ab. Unter dem Stichwort "Gefährdungshaftung des Arbeitgebers" erkennt die ständige Rechtsprechung des BAG allerdings einen vom Verschulden des Arbeitgebers unabhängigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz von Sachschäden (Eigenschäden) auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 670 BGB an (Auslagenersatz / Aufwendungsersatz).