Echtes Leiharbeitsverhältnis

 

Ein echtes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Entleiher allein zum Zweck der Überlassung von Arbeitnehmern geschlossen worden ist. Hierfür gelten, sofern die Arbeitnehmerüberlassung gewerblich erfolgt, die speziellen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.*[S1] 

Steht etwa die Überlassung von Arbeitsgerät mit Bedienungspersonal im Vordergrund, so liegt ein sogenanntes unechtes und nicht ein echtes Leiharbeitsverhältnis vor. Echte Leiharbeitsverhältnisse unterliegen zum Schutz des Leiharbeitnehmers zahlreichen beschränkenden Regelungen, die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) normiert sind.

 

8Arbeitnehmerüberlassung / Leiharbeit

8echtes Leiharbeitsverhältnis

 

 

Rechtsprechung:

BAG v. 25.10.2000 - 7 AZR 487/99 - Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung;

BAG v. 22.3.2000 - 7 ABR 34/98 - Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung;

BAG v. 18.2.2003 - 3 AZR 160/02 Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung;

BAG v. 19.3.2003 7 AZR 267/02 - Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung;

BAG v.  19.3.2003 - 7 AZR 513/02 - Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung;

BAG v. 19.3.2003 - 7 AZR 269/02 - Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung - § 13 AÜG.

 


 [S1]Liegt beispielsweise nach dem Geschäftsinhalt gewerbliche und deshalb nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG erlaubnisbedürftige Arbeitnehmerüberlassung vor, so treten beim Fehlen der behördlichen Erlaubnis die in Art. 1 § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 AÜG angeordneten Rechtsfolgen ohne Rücksicht darauf ein, ob sich das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bereits aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien oder erst aus der davon abweichenden Vertragsdurchführung ergibt und ob der Vertragsarbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten gegenüber seinem in dem Betrieb des Dritten eingesetzten Arbeitnehmer korrekt erfüllt (BAG, Urteil vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89, dort 4. Leitsatz).