Dauerschuldverhältnis

Das Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das sich nicht in einer einmaligen Erfüllungshandlung beider Vertragsparteien erschöpft, sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten begründet. Auf ein Dauerschuldverhältnis finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse des BGB Anwendung. Modifikationen gelten jedoch für die Gestaltungsrechte des Rücktritts und der Anfechtung. Die Möglichkeit des Rücktritts ist hier weitgehend durch das Rechtsinstitut der Kündigung ersetzt. Sobald ein Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt ist, ist zu zudem zu prüfen, ob die in § 142 Abs. 1 BGB vorgesehene Rückwirkung der Anfechtung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die daraus resultierende Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht den schutzwürdigen Interessen der Vertragsparteien gerecht wird. Aus diesem Grund hat z.B. die Anfechtung eines Arbeitsvertrages oder eines Gesellschaftsvertrages nach Beginn des Dauerschuldverhältnisses nur Wirkung für die Zukunft. Handelt es sich bei einem Schuldverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis, obliegen den Vertragsparteien zudem weitergehende Nebenpflichten, als dies bei einem einmaligen Leistungsaustausch der Fall ist.