bürgerlicher Rechtsstreit

Von ein bürgerlicher Rechtsstreit ist dann die Rede, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts darstellt

(BAG, Beschluss vom 30.8.2000, 5 AZB 12/00; BAG 22. 09. 1999 - 5 AZB 27/99 - NZA 2000, 55, 56).

Entscheidend ist daher, der Rechtscharakter des Rechtsverhältnisses, zwischen den Streitparteien, aus dem ein Anspruch abgeleitet wird

(Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BGHZ 97, 312, 313; BAG, Beschluss vom 30.8.2000, 5 AZB 12/00).

 

Maßgeblich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Dabei ist es Aufgabe der Gerichte, darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Anspruchstatbestände aufgrund des ermittelten Sachverhalts erfüllt sind. Die Auswahl der anzuwendenden Anspruchsgrundlage ist nicht Sache der klagenden oder der beklagten Partei

(BAG, Beschluss vom 30.8.2000, 5 AZB 12/00; BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 70 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 49).

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