Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) mit Hauptsitz in Nürnberg (§ 369 Abs. 1 SGB III) ist der Träger der
Arbeitsförderung (Arbeitsförderungsrecht) und damit der gesetzlichen F Arbeitslosenversicherung (§ 367 SGB III). Sie verfügt über einen eigenen Verwaltungsunterbau (Arbeitsämter,
Landesarbeitsämter, Hauptstelle, vgl. § 368 SGB III). Obwohl die BA nach § 367 Satz 1 SGB III als
rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung qualifiziert
wird (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG), ist umstritten, ob ihre Rechtsform nicht eher der einer Anstalt als einer
Körperschaft entspricht.