Billiges Ermessen i.S.d. § 315 BGB

Steht dem  Arbeitgeber ein Direktionsrecht zu, darf es nur nach billigem Ermessen im Sinne des

§ 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden. Dabei müssen die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Besonders zu beachten ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts auch Grundrechte des Arbeitnehmers zu beachten hat. Eine Weisung darf den Arbeitnehmer z.B. nicht in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt führen.