Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag. Sie wird entweder für einen Betrieb, einem Unternehmen oder einem Konzern abgeschlossen. Die Vertragsparteien sind auf der Arbeitnehmerseite der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat/ Konzernbetriebsrat und auf der Arbeitgeberseite jeweils die Geschäftsleitung.
Eine Betriebsvereinbarung wird im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenbereiche der Arbeitnehmervertretungen für die von ihnen repräsentierte Arbeitnehmerinnen abgeschlossen. Sie beinhaltet Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen
(vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 77 Rn. 3).
Dabei bestimmen die Betriebspartner den räumlichen und personellen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung. Schranken für die Festlegung des Geltungsbereichs ergeben sich aus der Reichweite der Betriebsautonomie sowie aus der Zuständigkeitsregelung auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Ist Betriebspartei ein Einzelbetriebsrat, so kann in den Geltungsbereich kein Betrieb oder Betriebsteil einbezogen werden, für den er nicht gebildet ist
(Richardi BetrVG 7. Aufl. § 77 Rn. 118, 61).
Abschluss, Inhalt und Wirkung von Betriebsvereinbarungen sind in § 77 BetrVG geregelt.
Geschlossen wird eine Betriebsvereinbarung vom Betriebsrat einerseits und dem Arbeitgeber
andererseits. Sie bedarf gem. § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG der Schriftform.
Die Betriebsvereinbarung ist das wichtigste Instrument zur Ausübung der Mitbestimmungsrechte
des Betriebsrats. Sofern es sich um ein zwingendes Mitbestimmungsrecht handelt, das auf eine kollektive Regelung gerichtet ist, ist daher auch der Abschluss einer Betriebsvereinbarung durch Anrufung der Einigungsstelle erzwingbar.
Darüber hinaus können alle Fragen, die den Abschuss, den Inhalt oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Beschäftigungsbetrieb betreffen, Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Sperrwirkung
tarifvertraglicher oder tarifüblicher Regelungen gem.
Bei Betriebsvereinbarungen ist stets § 77 Abs. 3 BetrVG zu beachten.
Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt jedoch nach herrschender Meinung nicht für Betriebsvereinbarungen, die im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung aus § 87 BetrVG geschlossen werden, so dass in diesem Falle lediglich § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten ist.
Die Regelungen der Betriebsvereinbarung gelten gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG zwischen dem
Arbeitgeber und allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern unmittelbar und zwingend.
Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit trotz Wegfall der Geschäftsgrundlage:
BAG,Urt.v.29.9.2004 –1 AZR 445/03 203
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG führt der Arbeitgeber Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, durch. Diese Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat, solche Vereinbarungen ihrem Inhalt entsprechend im Betrieb anzuwenden.
Umstritten ist lediglich, ob dieser Durchführungsanspruch des Betriebsrats sich unmittelbar aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergibt oder ob er seinen Grund in der Betriebsvereinbarung selbst hat.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, den Spruch der Einigungsstelle zu erfüllen.
(BAG, Beschluss vom 28.9.1988 - 1 ABR
41/87 - AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; EzA Nr. 30 zu § 87 BetrVG
1972 Arbeitszeit; NZA 1989, 184-185; BB 1989, 423-424; DB 1989, 385-386).