Betriebsteil

1. Begriff

Betriebsteil ist ein Betriebsbereich, in dem räumlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden und er wegen seiner Eingliederung in den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs alleine nicht bestehen könnte.

In aller Regel dient der Betriebsteil nach seiner Zielsetzung dem arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs, er verfügt aber nicht über einen eigenen Leitungsapparat, daher ist Betriebsteil grundsätzlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

(BAG, Beschluss vom 28.6.1995 - 7 ABR 59/94).

 

 

Betriebsteil ist also eine Teilorganisation, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich auch um bloße Hilfsfunktionen handeln kann. Auch ein Betriebsteil erfüllt damit die Voraussetzungen des vom EuGH geprägten Begriffs der auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit (BAG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96).

[So kann z.B. die Auftragswahrnehmung durch ein Fremdunternehmen teilbetrieblich oder als Betrieb organisiert sein. Bestimmte Dienstleistungen wie die der Gebäudereinigungs- und Bewachungsunternehmen können nur objektbezogen erbracht werden. Wird dazu eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen eingesetzt, die getrennt von weiteren organisierten Einheiten des Auftragnehmers gesehen werden kann und ist die Arbeitsaufgabe, die der Dienstleistung zugrunde liegt, ihrer Natur nach auf eine dauerhafte Erfüllung angelegt, sind die Voraussetzungen des Betriebsbegriffs erfüllt]

 

2. Ausnahme

Anders verhält es sich nur, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG vorliegen. Danach sind Betriebsteile betriebsratsfähig, wenn sie den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG überschreiten und entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation relativ eigenständig sind.

 

Auch ein Betriebsteil erfüllt damit die Voraussetzungen des vom EuGH geprägten Begriffs der auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit.

Die Auftragswahrnehmung durch ein Fremdunternehmen kann teilbetrieblich oder als Betrieb organisiert sein. Bestimmte Dienstleistungen wie die der Gebäudereinigungs- und Bewachungsunternehmen können nur objektbezogen erbracht werden. Wird dazu eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen eingesetzt, die getrennt von weiteren organisierten Einheiten des Auftragnehmers gesehen werden kann und ist die Arbeitsaufgabe, die der Dienstleistung zugrunde liegt, ihrer Natur nach auf eine dauerhafte Erfüllung angelegt, sind die Voraussetzungen des Betriebsbegriffs erfüllt

( BAG, Urteil vom 11. 12. 1997 - 8 AZR 729/96).

 

 

Betrieb i.S.d. § 613 a BGB

Betriebsteil i.S.d. § 613 a BGB