1. Wahl des Betriebsratsvorsitzende
Innerhalb einer Woche nach der
Betriebsratswahl hat der Wahlvorstand die Mitglieder des gewählten Betriebsrats
zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats einzuladen. Er hat dabei
den eigeladenen Betriebsratsmitgliedern den Ort, Termin und die Tagesordnung
mitzuteilenb (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Der Vorsitzender
des Wahlvorstandes eröffnet und leitet die konstituierende Sitzung. Er lässt
die Betriebsratsmitglieder einen Wahlleiter zur Wahl des
Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wählen (§ 29
Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Nach der Wahl des Wahlleiters zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden übernimmt
dieser die Leitung der konstituierenden Sitzung.
Unter Leitung des
Wahlleiters wählen die Betriebsratsmitglieder den Betriebsratsvorsitzenden und
dessen Stellvertreter in je einem Wahlvorgang. Derjenige, der jeweils die
meisten Stimmen bekommt, ist gewählt. Mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden
und seines Stelvertretenden ist der neue Betriebsrat konstituiert und voll
handlungsfähig, wenn die Amtszeit des alten Betriebsrats abgelaufen ist.
2. Funktionen und
Aufgaben des Betriebsratsvorsitzende
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrat im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafür, daß der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat
(BAG, Urteil vom 17.2.1981 - 1 AZR
290/78 - AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; EzA Nr. 21 zu
§ 112 BetrVG 1972; BB 1981, 1092-1093; DB 1981, 1414-1414.)
3. Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden
Der
Betriebsratsvorsitzender und/oder sein Stellvertretender kann mit der gemäß §
33 erforderlichen Stimmenmehrheit jederzeit ohne besondere Gründe abberufen
werden
(BAG v. 26.01.1992,
AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; ArbG Bielefeld, Beschluß vom 12.08.
1998 - 3 BV 23/98).
Nach der Abberufung
des Betriebsratsvorsitzenden und/oder des stellvertretenden
Betriebsratsvorsitzenden ist unverzüglich eine Neuwahl des
Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertretenden durchzuführen. Für die
Neuwahl gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des Betriebsrats
(vgl. § 26 BetrVG).
Die betroffenen
Personen (Betriebsratsvorsitzender und/oder sein Stellvertretender)
sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt
(vgl. DKK-Wede, § 26 Rn. 15; GK-Raab, § 26 Rn. 25;
Richardi/Thgüsing, § 26 Rn. 30).