Betriebsratsvorsitzender

 

1. Wahl des Betriebsratsvorsitzende

Innerhalb einer Woche nach der Betriebsratswahl hat der Wahlvorstand die Mitglieder des gewählten Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats einzuladen. Er hat dabei den eigeladenen Betriebsratsmitgliedern den Ort, Termin und die Tagesordnung mitzuteilenb (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Der Vorsitzender des Wahlvorstandes eröffnet und leitet die konstituierende Sitzung. Er lässt die Betriebsratsmitglieder einen Wahlleiter zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden wählen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nach der Wahl des Wahlleiters zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der konstituierenden Sitzung.

Unter Leitung des Wahlleiters wählen die Betriebsratsmitglieder den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter in je einem Wahlvorgang. Derjenige, der jeweils die meisten Stimmen bekommt, ist gewählt. Mit der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stelvertretenden ist der neue Betriebsrat konstituiert und voll handlungsfähig, wenn die Amtszeit des alten Betriebsrats abgelaufen ist.

2. Funktionen und Aufgaben des Betriebsratsvorsitzende

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrat im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafür, daß der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat

(BAG, Urteil vom 17.2.1981 - 1 AZR 290/78 - AP Nr. 11 zu § 112 BetrVG 1972; EzA Nr. 21 zu
§ 112 BetrVG 1972; BB 1981, 1092-1093; DB 1981, 1414-1414.)

 

3. Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzender und/oder sein Stellvertretender kann mit der gemäß § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit jederzeit ohne besondere Gründe abberufen werden

(BAG v. 26.01.1992, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; ArbG Bielefeld, Beschluß vom 12.08. 1998 - 3 BV 23/98).

Nach der Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden und/oder des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ist unverzüglich eine Neuwahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertretenden durchzuführen. Für die Neuwahl gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des Betriebsrats (vgl. § 26 BetrVG).

Die betroffenen Personen (Betriebsratsvorsitzender und/oder sein Stellvertretender)

sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt

(vgl. DKK-Wede, § 26 Rn. 15; GK-Raab, § 26 Rn. 25; Richardi/Thgüsing, § 26 Rn. 30).