Betriebsfremde Personen

(siehe auch Fremdpersonal)

 

Begriff

Betriebsfremd sind Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611 BGB mit dem Arbeitgeber des Betriebes, indem sie eingesetzt werden, stehen.

 

Auskunftsrechte des Betriebsrats

Werden im Betrieb des Arbeitgebers Arbeitnehmer von Fremdfirmen beschäftigt, so kann der Betriebsrat verlangen, dass ihm die Verträge mit den Fremdfirmen, die Grundlage dieser Beschäftigung sind, zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsrat kann auch verlangen, dass ihm die Listen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Einsatztage und Einsatzzeiten der einzelnen Arbeitnehmer der Fremdfirmen ergeben

(BAG 31.1.1989 AP Nr. 33 zu § 80 BetrVG 1972)

 

Vorlagepflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung besteht nicht erst dann, wenn feststeht, dass sich für den Betriebsrat bestimmte Aufgaben schon ergeben haben. Die vom Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 BetrVG geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats - auch durch Überlassung der erforderlichen Unterlagen - soll den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung selbst zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss.

(Ständige BAG-Rechtsprechung vgl. zuletzt Beschlüsse des BAG vom 10. Februar 1987 - 1 ABR 43/84 - AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG 1972, vom 17. März 1987, BAGE 54, 278 = AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972 und vom 26. Januar 1988 - 1 ABR 34/86 - AP Nr. 31 zu § 80 BetrVG 1972).

 

Aufgaben des Betriebsrats hinsichtlich § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB und die daraus wachsenden Beteiligungsrechte

Als Aufgaben des Betriebsrats hinsichtlich der von den genannten Firmen in den Betrieb des Arbeitgebers entsandten Arbeitnehmer kommen die Überwachungsrechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowie seine Beteiligung bei der Übernahme dieser Fremdarbeitnehmer zur Arbeitsleistung gemäß § 99 BetrVG dann in Betracht, wenn diese Arbeitnehmer nicht aufgrund von echten Dienst- oder Werkleistungsverträgen tätig würden, vielmehr eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorläge. Sowohl bei erlaubter als auch verbotener gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist der Betriebsrat nach Art. 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG unmittelbar oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bei der Übernahme solcher Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu beteiligen

(Becker/Wulfgramm, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 14 Rn. 93).

 

Auch hat der Betriebsrat in beiden Fällen darüber zu wachen, dass die auch zugunsten der Leiharbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften vom Entleiherbetrieb eingehalten werden (Becker/Wulfgramm, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 14, Rn 108 und 125).

 

Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Damit der Betriebsrat prüfen kann, ob ihm die genannten Überwachungs- und Beteiligungsrechte hinsichtlich der von den genannten Firmen in den Betrieb des Arbeitgebers entsandten Arbeitnehmer zustehen und ob ein Anlass gegeben ist, von diesen Rechten Gebrauch zu machen, ist die Vorlage der mit den genannten Firmen abgeschlossenen "Werkverträge" an den Betriebsrat erforderlich.

 

Diese Verträge enthalten in der Regel nähere Vereinbarungen nicht nur über die übernommenen Arbeiten, sondern auch darüber, in welcher Weise die entsandten Arbeitnehmer diese Arbeiten zu verrichten haben, insbesondere auch darüber, ob und gegebenenfalls inwieweit die entsandten Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen werden. Damit kann schon die Vertragsgestaltung Auskunft darüber geben, ob die Vertragsfirmen Dienst- oder Werkleistungen zur Ausführung übernommen haben, für deren Erfüllung sie sich ihrer eigenen Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfen in eigener Verantwortung bedienen, oder ob lediglich geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die auf Weisung des Arbeitgebers bestimmte Arbeiten im Betrieb verrichten, was für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen kann.

 

Der Arbeitgeber kann die Herausgabe der Verträge nicht mit der Begründung verweigern, dass es für die Frage, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung oder um die Erfüllung von Dienst- oder Werkleistungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages handelt, nicht auf die vertragliche Vereinbarung, sondern in erster Linie auf die tatsächliche Handhabung ankommt

(so die Entscheidung des Senats vom 15. April 1986, BAGE 51, 337 = AP Nr. 35 zu § 99 BetrVG 1972),

so folgt daraus doch nicht, dass die Vorlage der entsprechenden Verträge nicht erforderlich ist.

 

Aufgrund der tatsächlichen Handhabung des Einsatzes von Arbeitnehmern dritter Firmen kann erst im Laufe der Zeit und damit im nachhinein erkennbar werden kann, dass in Wahrheit eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, die für den Betriebsrat Überwachungsaufgaben und Beteiligungsrechte begründen kann.

Die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG schon bei der Übernahme dieser Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung können aufgrund solcher nachträglich gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr wahrgenommen werden. Dem Betriebsrat bliebe allenfalls die Möglichkeit, nach § 101 BetrVG die Aufhebung dieser Beschäftigung zu verlangen, und zwar auch dann, wenn bei rechtzeitiger Beteiligung für ihn ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nicht gegeben gewesen wäre.

 

Regelung in Art. 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG

Dem Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der entsprechenden Werkverträge mit den Drittfirmen steht auch die Regelung in Art. 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG nicht entgegen.

Diese Vorschrift regelt, dass der Arbeitgeber als Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers, dass er die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besitzt, vorzulegen ist. Mit ihr wird lediglich die in § 99 Abs. 1 BetrVG normierte Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat erweitert.

 

Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG i.V.m. § 99 BetrVG

Sinn und Zweck dieser dem Betriebsrat verliehenen Beteiligungsrechte besteht darin, den Betriebsrat bei jeder einzelnen Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob die Arbeitnehmerüberlassung durch einen Verleiher erfolgt, der die erforderliche Erlaubnis besitzt, oder ob die Arbeitnehmerüberlassung gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstößt, weil sie ohne eine entsprechende Erlaubnis erfolgt.

 

Konkurrenzen zwischen § 99 und § 80 Abs. 2 BetrVG

Die den Arbeitgeber anlässlich der Beteiligung des Betriebsrats bei einer personellen Einzelmaßnahme obliegenden Unterrichtungspflichten lassen aber die aufgrund anderer Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere die sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG ergebenden Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers unberührt

(vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

 

Den Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der mit den Firmen abgeschlossenen Verträge (Werkverträge, Dienstverträge usw.) steht schließlich nicht entgegen, dass sowohl der Arbeitgeber als auch diese Firmen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts ihrer Vereinbarungen haben. § 79 BetrVG verpflichtet die Mitglieder des Betriebsrats, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Schon das spricht dafür, dass der Arbeitgeber eine nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats einschließlich einer solchen durch Vorlage von Unterlagen nicht unter Berufung darauf verweigern kann, dass sich die geforderte Unterrichtung auf geheimhaltungsbedürftige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bezieht.

 

Lediglich § 106 Abs. 2 BetrVG schränkt die Unterrichtungspflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss ein, soweit durch dessen Unterrichtung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Um eine solche wirtschaftliche Angelegenheit handelt es sich im vorliegenden Falle nicht, so dass der Arbeitgeber die geschuldete Unterrichtung des Betriebsrats nicht unter Berufung auf ein Geheimhaltungsinteresse verweigern kann

(so auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 80 Rz 36; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 40; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rz 32; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 80 Rz 31; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 80 Rz 9 b).

 

Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm die von Betriebsleitern geführten Kontrolllisten zur Verfügung gestellt werden. Soweit der Betriebsrat geltend macht, er benötige diese Listen, um überprüfen zu können, ob die Beschäftigung der Arbeitnehmer der genannten Firmen gegen Vorschriften über die zulässige Arbeitszeit verstößt, steht dem Betriebsrat ein Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nur in bezug auf die Arbeitnehmer des Betriebs selbst und allenfalls noch hinsichtlich der im Betrieb tätig werdenden Leiharbeitnehmer zu.

(so Becker/Wulfgramm, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 14 Rn. 131)

 

nicht aber auch im Hinblick auf solche Arbeitnehmer, die aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages für ihren Arbeitgeber lediglich als Erfüllungsgehilfen Dienstleistungen im Betrieb erbringen.

 

Aus den Kontrolllisten lassen sich auch - anders als aus den vom Betriebsrat verlangten Werkverträgen - keine Aufschlüsse darüber gewinnen, ob die dort erfassten Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer im Betrieb tätig werden. Die Einhaltung der zugunsten dieser Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitvorschriften hat daher der Betriebsrat nicht zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat daher auch die Vorlage der Kontrolllisten nicht verlangen.

 

Die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch die Fremdfirmen kann allerdings gleichzeitig auch dem Schutz der Arbeitnehmer des Betriebs des Arbeitgebers dienen. Eine Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer der Fremdfirmen kann geeignet sein, Arbeitsplätze im Betrieb des Arbeitgebers zu gefährden. Die Vorlage der Kontrolllisten ist daher erforderlich, um dem Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte bei der Personalplanung zu ermöglichen.

In diesen Kontrolllisten wird festgehalten, an welchen Tagen und für welche Zeiten Arbeitnehmer von Fremdfirmen sich im Betrieb aufhalten. Diese Anwesenheitszeit wird annähernd auch der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers entsprechen. Aus diesen Angaben lässt sich daher einmal ersehen, welche Arbeitsmenge überhaupt an Fremdfirmen vergeben wird. Den Angaben ist aber auch annähernd zu entnehmen, um welche Arbeiten es sich handelt, da dies aus dem Betriebszweck der genannten Fremdfirmen hergeleitet werden kann. Schließlich geben die festgehaltenen Einsatztage und Einsatzzeiten der Arbeitnehmer der Fremdfirmen auch Auskunft darüber, ob die vergebenen Arbeiten kontinuierlich oder nur gelegentlich anfallen. Damit kann der Betriebsrat aus diesen Kontrolllisten Kenntnisse gewinnen, die ihn in die Lage versetzen, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt er dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Personalplanung machen soll.

 

Dass der Vorlage dieser Kontrolllisten Bedürfnisse der Geheimhaltung entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich, im übrigen nach dem oben Gesagten auch unerheblich.

Damit war auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts insoweit aufzuheben und dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben.

 
Vorschlagsrechte des Betriebsrats nach § 92 BetrVG

Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und auch für ihre Durchführung machen. Gegenstand einer Personalplanung, für die solche Vorschläge des Betriebsrats gemacht werden können, sind jedenfalls auch personelle Maßnahmen, die zur Deckung des gegenwärtigen oder künftigen Personalbedarfs erforderlich werden. Inhalt eines Vorschlages des Betriebsrats nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann daher auch sein, die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten durch Arbeitnehmer von Fremdfirmen verrichten zu lassen, wie auch umgekehrt, gegenwärtig von Arbeitnehmern solcher Fremdfirmen verrichtete Arbeiten durch Arbeitnehmer des Betriebes, gegebenenfalls auch durch neu einzustellende Arbeitnehmer, verrichten zu lassen.

Solche Vorschläge haben nur dann Aussicht, von Arbeitgeber in Erwägung gezogen und mit dem Betriebsrat beraten zu werden, wenn sie von tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen und fundiert erscheinen.

Im Betrieb des Arbeitgebers werden Arbeitnehmer von Fremdfirmen mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beschäftigt. Ob es sinnvoll und überhaupt erwägenswert ist, eine Änderung dieser Gegebenheiten dahin vorzuschlagen, dass für diese Arbeiten eigene Arbeitnehmer eingesetzt oder neue Arbeitnehmer eingestellt werden, kann der Betriebsrat nur beurteilen, wenn ihm der Umfang und auch der Anfall der Arbeiten bekannt ist, die durch Arbeitnehmer von Fremdfirmen erledigt werden. Über diese Umstände können die von Schichtleitern oder Betriebsleitern geführten Kontrolllisten einen ersten Aufschluss geben.