Betriebsbuße

1. Begriff, Zweck und Qualität

Mit einer Betriebsbuße im gängigen Sinne sollen Verstöße der Arbeitnehmer gegen die betriebliche Ordnung geahndet werden. Insoweit orientieren sich Betriebsbußen - ganz im Gegensatz zu Vertragsstrafen -  nicht an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern an einem gruppenschädlichen Verhalten des Arbeitnehmers; es muss also stets ein kollektiver Bezug vorhanden sein.

(BAG, Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84; ständige Rechtsprechung: BAG, Beschluß vom 17.10.1989 - 1 ABR 100/88 Mitbestimmung bei Betriebsbußen; BAG AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; BAG AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; BAG AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

Darüber hinaus hat die Betriebsbuße Strafcharakter. Sie soll nicht nur ein pflichtgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers bewirken, sondern sie soll auch begangenes Unrecht sanktionieren

(BAG, Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 564/84: BAG AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; Wiese, GK-BetrVG, 3. Aufl., Oktober 1982, § 87 Rz. 116).

 

Die Betriebsbuße kann, für den Fall einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sowohl in Tarifverträgen wie auch in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Daraus folgt, dass die Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt; auch insoweit unterscheidet sich die Betriebsbuße von der Vertragsstrafe.

 

Zu denken wäre allerdings auch an Betriebsbußen, die ein bestimmtes Fehlverhalten des Arbeitgebers oder seiner Vertreter ahnden. Diese Überlegung beruht auf den Initiativ-Charakter der Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG.