- Abgeltung von Betriebsrentenansprüche -
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeits-verhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen
Risikos (Alter, Invalidität, Tod) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst
mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG).
Das biologische Ereignis ist
4bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsleben,
4bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt und
4bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers.
Die entsprechenden Leistungen müssen dem Arbeitnehmer verbindlich zugesagt werden.
Der Zweck der Leistung muss immer die Versorgung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsleben sein. Altersversorgungsleistungen werden grundsätzlich nur dann als betriebliche Altersversorgung anerkannt, wenn sie frühestens mit dem 60. Lebensjahr beginnen. Bei bestimmten Berufsgruppen (z.B. Piloten), bei denen schon vor dem 60. Lebensjahr Versorgungsleistungen üblich sind, können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden.
Die betriebliche Altersversorgung stellt die zweite der "drei Säulen" der Altersversorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge dar. Das Recht der betrieblichen Altersversorgung ist in einem eigenständigen Gesetz (BetrAVG vom 19.12.1974) geregelt.
Ein Anspruch auf Leistungen aus einer vom Arbeitgeber eingeführten betrieblichen Altersversorgung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Versorgungszusage gemacht hat. Das BetrAVG selbst begründet keine Ansprüche, sondern enthält gesetzliche Bestimmungen zur näheren Absicherung der aufgrund einer vertraglichen Versorgungszusage entstandenen Versorgungsansprüche.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Ruhegeldleistungen verspricht, liegt, sofern weder ein Tarifvertrag noch der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung begründet, in seinem Ermessen
(BAG Urteil vom 21.1.2003, 3 AZR 30/02).
Versorgungszusagen sind somit freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Die betriebliche Altersversorgung kann etwa in folgenden Formen eingeführt werden
(vgl. § 1 BetrAVG):
Direktzusagen sind unmittelbare Versorgungszusagen. Von ihnen ist die Rede, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollen, vertraglich zusagt, dass sie bei Eintritt bestimmter Bedingungen (z.B. das Erreichen des 65. Lebensalters oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit etc.) Versorgungsrenten von ihm erhalten werden. Die Versorgungsrentenzahlungen erfolgen dabei mit Mitteln des Arbeitgebers.
Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen
Lebensversicherung ab, aus dem dieser oder im Todesfall seine Hinterbliebenen
Bezugsberechtigt sind (vgl. § 1 Abs. 2 BetrAVG).
Eine Pensionskasse ist eine vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern geschaffene rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die als selbständige juristische Person neben den Arbeitgeber tritt. Deren alleiniger Zweck besteht darin, den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu gewähren.
Zu beachten ist hierbei, dass die Arbeitnehmer - im Unterschied zu Pensionskassen - auf die Leistungen der Kasse einen Rechtsanspruch haben (vgl. § 1 Abs. 3 BetrAVG).
Wie die Pensionskasse, ist auch die Unterstützungskasse eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, deren einziger Zweck in der Versorgung der Arbeitnehmer besteht.
Sie aber gewährt - im Unterschied zu Pensionskassen - den Arbeitnehmern keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen (vgl. § 1 Abs. 4 BetrAVG).
Der Arbeitgeber übernimmt die Beiträge zur Höherversicherung des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 1234 RVO, § 11 AVG).
Je nach Art der gewählten Form der betrieblichen Altersversorgung bestehen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats jeweils aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder 10 BetrVG:
Pensions- und Unterstützungskassen sind Sozialeinrichtungen i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG; nur ihre Form, Ausgestaltung und Verwaltung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Folglich bleiben insbesondere die Entscheidungen
▫ über die Errichtung bzw. Abschaffung eines solchen Versorgungssysteme,
▫ über den Umfang der hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (Dotierungsrahmen) und
▫ über den begünstigten Personenkreis
dem Arbeitgeber vorbehalten
(BAG Urteil vom 21.1.2003, 3 AZR 30/02;
BAG AP § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung Nr. 1 = DB 1975, 1559).
Im Rahmen der Ausgestaltung unterliegen demgegenüber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden sollen, der Mitbestimmung des Betriebsrats
(BAG v. 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194, 198 ff.;
BAG v. 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, 161 f.).
(BAG Urteil vom 21.1.2003, 3 AZR 30/02).
Allerdings können solche einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers auch mitbestimmungsfrei sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt und ein abweichender Leistungsplan daher nicht aufgestellt werden kann. So kann z.B. die Kürzung des Dotierungsrahmens mitbestimmungsfrei sein, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage (steuer- und sozialversicherungsrechtliche) nach Schaffung des Versorgungswerks ganz wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat.
(vgl. BAG Urteil vom 25.7.2000, 3 AZR 292/99;
BAG, 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310,
322).
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. auch bei der Gewährung von Ruhegeldern aufgrund von Direktzusagen oder Lebensversicherungen Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei sind jedoch die Entscheidungen, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, welche Versorgungsform er wählen und welchem Arbeitnehmerkreis er begünstigen will. Mitbestimmungspflichtig ist demgegenüber aber z.B. die Aufstellung einer Regelung, die eine Beitragsbeteiligung vorsieht
(BAG v. 16. 02. 1993, AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972
Altersversorgung ; hierzu: Dietz / Richardi, Kommentar zum
Betriebsverfassungsgesetz, § 87 BetrVG
Rn. 535 ff.; FKHE § 87 BetrVG Rn. 319).
Zu unterschiedlichen Altersgrenzen Männer/Frauen:
(EuGH - Rs C-262/88; BVerfG 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 - BVerfGE 74, 163; BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284, 290; 23. März 1999 - 3 AZR 647/97 - BAGE 91, 137, 143).
BAG, Urteil vom 21.3.2000, 3 AZR
127/99,
BAG, Urteil vom 25.7.2000, 3 AZR
292/99,
BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR
339/00,
BAG, Urteil vom 10.12.2002, 3 AZR
671/01,
BAG, Urteil vom 21.1.2003, 3 AZR 30/02,
BAG, Urteil vom 25.6.2002
3 AZR 360/01,
BAG, Urteil vom 10.12.2002,
3 AZR 3/02,
BAG, Urteil vom 22.1.2002, 3 AZR
554/00,
BVerfG 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82,
BAG, Urteil vom 23.5.2000, 3 AZR 228/99,
BAG, Urteil vom 23.1.2001 - 3 AZR 135/00,
BAG, Urteil vom 24.4.2001 - 3 AZR 355/00,
BAG, Urteil vom 19.3.2002,
3 AZR 229/01,
BAG, Urteil vom 21.1.2003, 3 AZR 35/02,
BAG, Urteil vom 18.2.2003, 3 AZR 160/02.
Betriebliche Altersversorgung / Mittelbare Diskriminierung:
BAG Urteil vom 07.09.2004 –3 AZR 550/03
BAG
Urteil vom 21.01.2003, 3 AZR 30/02
BAG
Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 334/00
BAG
Urteil v. 21.03.2000 - 3 AZR 127/99