Bestellungsverfahren der Einigungsstelle

1. Begriff

Das Bestellungsverfahren der Einigungsstelle

 

2. Rechtsgrundlage

Das Bestellungsverfahren der Einigungsstelle ist in § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG geregelt.

 

3. Sinn und Zweck

 

4. Voraussetzungen

Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle dann offensichtlich unzuständig, wenn sich die beizulegende Streitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren läßt.

LAG Berlin, Urteil vom 18.2.1980 - 9 TaBV 5/79 -

Fundstellen: AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; EzA Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; DB 1980, 2091-2092

Leitsatz: