Bestellungsverfahren der Einigungsstelle
1. Begriff
Das
Bestellungsverfahren der Einigungsstelle
2. Rechtsgrundlage
Das
Bestellungsverfahren der Einigungsstelle ist in § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
geregelt.
3. Sinn und
Zweck
4.
Voraussetzungen
Nach § 98 Abs.
1 Satz 2 ArbGG ist die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle dann
offensichtlich unzuständig, wenn sich die beizulegende Streitigkeit zwischen
dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat bei fachkundiger Beurteilung durch das
Gericht sofort erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand
des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren läßt.
LAG Berlin, Urteil vom 18.2.1980 - 9 TaBV 5/79 -
Fundstellen: AP
Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; EzA Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; DB 1980, 2091-2092
Leitsatz: