Besonderer Kündigungsschutz

Für besonders schutzbedürftige Gruppen von Arbeitnehmern bindet der Gesetzgeber die

Möglichkeit einer F Kündigung oftmals an vorherige Zustimmungserfordernisse. Eine ohne vorherige

Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist in diesen Fällen in der Regel unwirksam. In der

Hauptsache handelt es sich bei diesem an einen bestimmten Status anknüpfenden Kündigungsschutz

um zwei Regelungsbereiche: Der besondere öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz im Bereich des

Schwerbehindertengesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Bundeserziehungsgeldgesetzes (§ 9 MuSchG, § 18 BErzGG, §§ 15, 18, 21 SchwbG) sowie die Vorschriften zum Schutze besonderer betrieblicher Funktionsträger (§ 15 KSchG, § 26 Abs. 3 SchwbG, § 29a HAG).