Berufung

Berufung ist ein Rechtsmittel, das sich gegen Urteile des ersten Rechtszuges richtet (vgl. § 511 ZPO, §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG, § 312 StPO, § 124 VwGO, § 143 SGG). Im Gegensatz zur  Revision ermöglicht die Berufung eine neue Tatsacheninstanz, so dass etwa im Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozess neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können (wenn auch aus Gründen der Prozessbeschleunigung nur unter Einschränkungen, vgl. §§ 527-531 ZPO, § 67 ArbGG). Zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung gehört deren Statthaftigkeit, eine Beschwer (wobei im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess eine bestimmte Berufungssumme zu überschreiten ist, vgl. §§ 511a ZPO, 64 Abs. 2 ArbGG) sowie die Einhaltung der für die Berufung gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist bzw. Berufungsbegründungsfrist (letzteres z.B. im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess). In einigen Verfahrensordnungen bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht (so durch das Arbeitsgericht bei Unterschreiten der Berufungssumme, vgl. §§ 64 Abs. 2, 3 ArbGG) oder das Berufungsgericht (so in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, s. § 124 VwGO).

 

Berufungsinstanz innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Landesarbeitsgericht.