Befristung
auf Wunsch des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann weder vor noch bei
Vereinbarung einer Befristung wirksam auf die spätere Erhebung einer
Befristungskontrollklage verzichten. Der bei der Einstellung geäußerte Wunsch
des Arbeitnehmers, einen befristeten Arbeitsvertrag zu erhalten, kann die
Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer
an einer befristeten Beschäftigung tatsächlich interessiert ist. Das setzt
voraus, dass er auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten
Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
(BAG,
Urt. v. 19.1.2005 – 7 AZR 115/04; LAG München – 6 Sa 486/02).
Beispiel:
Frau
Kurzbein ist eine gelernte EDV-Fachfrau. Sie war vom Unternehmen Griesgramm GmbH
in München befristet eingestellt worden. In der Befristungsvereinbarung
erklärte Frau Kurzbein, dass sie lediglich befristet tätig sein wolle, so dass
die Befristung
„auf eigenen Wunsch“ gerechtfertigt sei.
Zudem versicherte Frau Kurzbein in der Befristungsvereinbarung, dass sie eine Entfristungsklage
nicht erheben werde. Nach Ablauf der
Befristung tat sie es doch. Daraufhin hat der Geschäftsführer der Griesgramm
GmbH Herr Temel den Arbeitsvertrag mit Frau Kurzbein wegen arglistiger
Täuschung angefochten.
Die Quintessenz der BAG-Entscheidung:
Das BAG
stellt in seiner oben zitierten Entscheidung zunächst klar, dass der
Arbeitnehmer weder vor noch bei Vereinbarung einer Befristung auf die spätere
Geltendmachung ihrer Unwirksamkeit verzichten kann.
Das folgt
aus §§ 14, 22 Abs. 1 TzBfG. Im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung einer
Befristung „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers stellt das BAG klar, dass dies ein Interesse des Arbeitnehmers gerade an einer
befristeten Beschäftigung voraussetzt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer
auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein
befristetes Vertragsverhältnis vereinbart hätte. Dazu reicht es nicht aus, dass
der Arbeitnehmer in der Vereinbarung um die befristete Vertragsverlängerung „gebeten“
hat. In der Erhebung einer Entfristungsklage liegt im konkreten Fall
schließlich auch kein widersprüchliches Verhalten nach § 242 BGB. Mangels wirksamen Verzichts auf die
Entfristungsklage scheidet auch eine arglistige Täuschung aus, zumal nicht festgestellt
war, dass der Arbeitnehmer bereits bei
Abschluss der Vereinbarung vorhatte, später Entfristungsklage zu erheben.
Ergebnis:
Festzuhalten
ist hier zunächst, dass die Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers ist ein
Unterfall der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TzBfG ist („in der Person des Arbeitnehmers liegender
Grund“) ist.
Aus diese
Entscheidung des BAG folgt für die Praxis, dass eine sachliche Rechtfertigung
eines
befristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund des Wunsches eines Arbeitnehmers
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer vordergründig an einer befristeten, und nicht an einer unbefristeten
Beschäftigung
interessiert ist. Da in der Praxis nicht so einfach festgestellt werden kann, ob
der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages lediglich an einem
befristeten Arbeitsverhältnis interessiert war und daher auch nicht vorhatte,
später Entfristungsklage zu erheben, wird man die einzelnen Fälle gesondert
prüfen müssen.
So kann
dieses Problem im Rahmen von Aushilfs-Arbeitsverhältnissen mit Studenten, die nicht über ihren Examenszeitpunkt hinaus oder nur bis zum
Beginn eines Auslandssemesters tätig sein wollen, besser bewältigt werden, da
die Studenteneigenschaft für die Annahme, dass der Arbeitnehmer nur an einem
befristeten Arbeitsverhältnis interessiert sei, eher geeignet ist. Allerdings
bedeutet das nicht, dass allein aus der Studenteneigenschaft als solcher ein
sachlicher Grund zur Befristung von Arbeitsverhältnissen folgt.