Abfindungen
sind Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder die
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Ein Anspruch auf Abfindung kann sich
aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben: so
etwa aufgrund
eines
Auflösungsurteils,
wenn diesem eine unwirksame Kündigung des
Arbeitgebers vorausging und eine Partei einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gestellt hat,
4eines Prozessvergleichs,
4eines Aufhebungsvertrags,
4eines Sozialplanes oder
4eines
Nachteilsausgleiches nach § 113
BetrVG in Verbindung mit dem Sozialplan i.S.d. §§ 111,
112a BetrVG.
Abfindungen, die der Arbeitgeber
wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt,
unterliegen, seit dem 01. Januar 2006 als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbeschränkt der Einkommensteuer. Die Frühere Regelung
über Freibeträge nach § 3 Nr. 9 EStG ist ersatzlos gestrichen.
Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts zählen zu "Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis" auch Abfindungsansprüche
(BAG,
Urteil vom 31.1.2002, 6 AZR 41/01; vgl. auch BAG vom 01. 06. 1995 - 6 AZR
926/94 - BAGE 63, 246; BAG vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 585/96 - BAGE 89, 57; BAG
vom 18. 03. 1999 - 6 AZR 524/97).
Auch der Anspruch auf Rückzahlung
einer zu Unrecht geleisteten Abfindung fällt darunter. Der
Rückforderungsanspruch unterfällt jedoch der Ausschlussfrist.
Ein Rückforderungsanspruch des
Arbeitgebers wird grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs fällig, weil von diesem Zeitpunkt an die zuviel gezahlte
Summe zurückgezahlt werden kann. Dabei kommt es auf die Kenntnis des
Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an. Ausnahmsweise
können jedoch Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs zeitlich
auseinanderfallen.
Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt voraus, dass der Arbeitgeber
(Gläubiger) in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs
zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Solange der Arbeitgeber
nicht erkennen kann, dass die tatsächlichen Voraussetzungen seines
Rückzahlungsanspruchs eingetreten sind, tritt die Fälligkeit nicht ein.
Andererseits muss er (der Gläubiger) jedoch ohne schuldhaftes Zögern die
Voraussetzungen dafür schaffen, dass er seinen Anspruch beziffern kann
(st. Rspr., vgl. BAG vom 16. 11. 1989 - 6 AZR 114/88 -
BAGE 63, 246; 01. 06. 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144; BAG vom 30. 09. 1999
- 6 AZR 130/98 - AP BAT § 71 Nr. 1; BAG 16. 04. 1986 - 5 AZR 360/85; BAG vom
18. 04. 2000 - 1 AZR 386/99).
Ein schuldhaftes Zögern ist nicht gegeben, wenn sich der Arbeitgeber darauf
verlassen konnte, dass ihn der Arbeitnehmer über die maßgeblichen Umstände von
sich aus informieren wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer
verpflichtet war, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Erhebung des Rückzahlungsanspruchs
innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten
(BAG,
Urteil vom 31.1.2002, 6 AZR 41/01; vgl. BAG, Urteil, 01. 06. 1995 - 6 AZR
912/94; BAG, Urteil vom 23. 05. 2001 - 5 AZR 374/99 - AP BGB § 812 Nr. 25 = EzA
BGB § 818 Nr. 12).