Abfindung

1. Begriff

Abfindungen sind Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes oder die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Ein Anspruch auf Abfindung kann sich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben: so etwa aufgrund

eines Auflösungsurteils, wenn diesem eine unwirksame Kündigung des  Arbeitgebers vorausging und eine Partei einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gestellt hat,

4eines Prozessvergleichs,

4eines Aufhebungsvertrags,

4eines Sozialplanes oder

4eines Nachteilsausgleiches nach § 113 BetrVG in Verbindung mit dem Sozialplan i.S.d. §§ 111, 112a BetrVG.

 

2. Steuerrechtliche Bewertung der Abfindung

Abfindungen, die der Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen, seit dem 01. Januar 2006 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unbeschränkt der Einkommensteuer. Die Frühere Regelung über Freibeträge  nach § 3 Nr. 9 EStG ist ersatzlos gestrichen.

 

3. Die Rückforderung der Abfindung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen zu "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" auch Abfindungsansprüche

(BAG, Urteil vom 31.1.2002, 6 AZR 41/01; vgl. auch BAG vom 01. 06. 1995 - 6 AZR 926/94 - BAGE 63, 246; BAG vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 585/96 - BAGE 89, 57; BAG vom 18. 03. 1999 - 6 AZR 524/97).

 

Auch der Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht geleisteten Abfindung fällt darunter. Der Rückforderungsanspruch unterfällt jedoch der Ausschlussfrist.

Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wird grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs fällig, weil von diesem Zeitpunkt an die zuviel gezahlte Summe zurückgezahlt werden kann. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an. Ausnahmsweise können jedoch Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs zeitlich auseinanderfallen.

Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt voraus, dass der Arbeitgeber (Gläubiger) in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Solange der Arbeitgeber nicht erkennen kann, dass die tatsächlichen Voraussetzungen seines Rückzahlungsanspruchs eingetreten sind, tritt die Fälligkeit nicht ein. Andererseits muss er (der Gläubiger) jedoch ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er seinen Anspruch beziffern kann

(st. Rspr., vgl. BAG vom 16. 11. 1989 - 6 AZR 114/88 - BAGE 63, 246; 01. 06. 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144; BAG vom 30. 09. 1999 - 6 AZR 130/98 - AP BAT § 71 Nr. 1; BAG 16. 04. 1986 - 5 AZR 360/85; BAG vom 18. 04. 2000 - 1 AZR 386/99).

Ein schuldhaftes Zögern ist nicht gegeben, wenn sich der Arbeitgeber darauf verlassen konnte, dass ihn der Arbeitnehmer über die maßgeblichen Umstände von sich aus informieren wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet war, dem Arbeitgeber Umstände mitzuteilen, die die Erhebung des Rückzahlungsanspruchs innerhalb der Ausschlussfrist ermöglicht hätten

(BAG, Urteil vom 31.1.2002, 6 AZR 41/01; vgl. BAG, Urteil, 01. 06. 1995 - 6 AZR 912/94; BAG, Urteil vom 23. 05. 2001 - 5 AZR 374/99 - AP BGB § 812 Nr. 25 = EzA BGB § 818 Nr. 12).