Altersteilzeit

 

1. Grundsatz:

Die Altersteilzeitarbeit ist im Altersteilzeitgesetz (ATG) im Jahre 1996 neu geregelt worden. Nach dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 ATG soll älteren Arbeitnehmern (solchen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ATG) durch Altersteilzeitarbeit ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Dafür stellt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) gemäß § 1 Abs. 2 ATG Förderleistungen zur Verfügung (vgl. § 4 ATG).

 

2. Sinn und Zweck:

Neben dem gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand bezweckt das ATG 1996 auch die Entlastung der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung von hohen Kosten, welche den Versicherungsträgern infolge der in den letzten Jahren zu verzeichnenden, geradezu exzessiven Frühverrentungspraxis entstanden sind.

 

3, Alterteilzeit als individuelles Anspruch?

Einen generellen Anspruch auf Altersteilzeit begründet das ATG nicht.

Vielmehr bedarf es dazu zum einen

einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verminderung der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG oder

eines Tarifvertrages, der den Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung vorsieht (beachte aber § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG).

Beachten Sie bitte auch § 8 ATG. Denn diese Vorschrift enthält wichtige arbeitsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit, insbesondere ein Kündigungsverbot wegen der Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit (vgl. § 8 Abs. 1 ATG).