Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gem. § 5 TVG wird die Geltung des normativen Teils eines Tarifvertrages innerhalb seines räumlichen und fachlichen Geltungsbereichs auch auf diejenigen  Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt, die keiner Tarifbindung i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG unterliegen.

Für die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages ist nach § 5 TVG das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zuständig. Das Ministerium trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit einem von den Tarifvertragsparteien paritätisch besetzten Ausschuss (Tarifausschuss).

Möglich ist die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn im Geltungsbereich des Tarifvertrages die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50% der Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt (§ 5 Abs. 1 TVG). Sie wird in das Tarifregister eingetragen und im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 6 TVG). Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit Ablauf des Tarifvertrags oder mit Aufhebung aus öffentlichem Interesse durch den Bundesarbeitsminister (§ 5 Abs. 5 TVG).