Allgemeiner Kündigungsschutz

Allgemeiner Kündigungsschutz ist der Oberbegriff für den im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) geregelten Schutz der Arbeitnehmer vor sozialwidrigen Kündigungen des Arbeitgebers. Der Begriff dient als Abgrenzung zum besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertreter), bei denen in speziellen Gesetzen dem besonderen Status dieser Personen entsprechende Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Kündigung (insbesondere Zustimmungserfordernisse) normiert werden.