Alkoholismus/Krankheit
BAG, Urteil vom 7.8.1991 - 5 AZR
410/90:
Alkoholabhängigkeit
(Alkoholismus) ist eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG. Das hat
der Senat im Urteil vom 1.6.1983 (BAG AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG) mit
ausführlicher Begründung klargestellt. Bei allen mit Alkoholabhängigkeit
zusammenhängenden Fragen der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle des
Arbeitgebers spielt die Frage des Verschuldens in der Regel eine entscheidende
Rolle. Schuldhaft im Sinne des Vergütungsfortzahlungsrechts im Krankheitsfalle
handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem
verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise
verstößt (BAG AP Nr. 77 zu § 1 LohnFG).
BAG, Urteil vom 1.6.1983 - 5 AZR
536/80:
Alkoholabhängigkeit
(Alkoholismus) ist eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG.
Maßgebend
für die Beurteilung, ob den Arbeiter an der krankhaften Alkoholabhängigkeit ein
Verschulden trifft, ist sein Verhalten vor dem Zeitpunkt, in dem die
Alkoholabhängigkeit eingetreten ist.
Es gibt
keinen Erfahrungssatz, wonach der Arbeiter eine krankhafte Alkoholabhängigkeit
in der Regel selbst verschuldet hat (Aufgabe von BAG AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG).
Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall.
Der
Arbeiter, der Lohnfortzahlung wegen krankhafter Alkoholabhängigkeit fordert,
muß an der Aufklärung aller für die Entstehung des Anspruchs erheblichen
Umstände mitwirken. Er muß den Arbeitgeber über die Gründe aufklären, die nach
seiner Auffassung zur Krankheit geführt haben.
Soweit bei
einem Streit über die Ursachen der Erkrankung medizinische Wertungen
erforderlich werden, werden die Gerichte in der Regel einen Sachverständigen
hinzuziehen müssen. Es wird sich aus Sach- und Kostengründen empfehlen, den
Arzt zu fragen, der den erkrankten Arbeiter bisher behandelt hat, z.B. während
einer Alkoholentziehungskur.
Kann ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht festgestellt werden, muß der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen.