Alkoholismus/Krankheit

 

BAG, Urteil vom 7.8.1991 - 5 AZR 410/90:

Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) ist eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG. Das hat der Senat im Urteil vom 1.6.1983 (BAG AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG) mit ausführlicher Begründung klargestellt. Bei allen mit Alkoholabhängigkeit zusammenhängenden Fragen der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitgebers spielt die Frage des Verschuldens in der Regel eine entscheidende Rolle. Schuldhaft im Sinne des Vergütungsfortzahlungsrechts im Krankheitsfalle handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (BAG AP Nr. 77 zu § 1 LohnFG).

 

BAG, Urteil vom 1.6.1983 - 5 AZR 536/80:

Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) ist eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG.

Maßgebend für die Beurteilung, ob den Arbeiter an der krankhaften Alkoholabhängigkeit ein Verschulden trifft, ist sein Verhalten vor dem Zeitpunkt, in dem die Alkoholabhängigkeit eingetreten ist.

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach der Arbeiter eine krankhafte Alkoholabhängigkeit in der Regel selbst verschuldet hat (Aufgabe von BAG AP Nr. 26 zu § 1 LohnFG). Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall.

Der Arbeiter, der Lohnfortzahlung wegen krankhafter Alkoholabhängigkeit fordert, muß an der Aufklärung aller für die Entstehung des Anspruchs erheblichen Umstände mitwirken. Er muß den Arbeitgeber über die Gründe aufklären, die nach seiner Auffassung zur Krankheit geführt haben.

Soweit bei einem Streit über die Ursachen der Erkrankung medizinische Wertungen erforderlich werden, werden die Gerichte in der Regel einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Es wird sich aus Sach- und Kostengründen empfehlen, den Arzt zu fragen, der den erkrankten Arbeiter bisher behandelt hat, z.B. während einer Alkoholentziehungskur.

Kann ein Verschulden des Arbeitnehmers nicht festgestellt werden, muß der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen.