(BAG, Urteil vom 16.9.1999 - 2 AZR
123/99 - AP Nr.159 zu § 626 BGB)
Will sich der Arbeitnehmer
bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer
Alkoholisierung im Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muß er in der
Regel einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen
Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen (im
Anschluß an BAG Urteil vom 26.1.1995 - 2 AZR 649/94 - AP Nr. 34 zu § 1 KSchG
1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
Eine krankheitsbedingte
Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt im Falle sog. Unkündbarkeit (§ 54,
§ 55 Abs. 1 BAT) je nach den Umständen auch als wichtiger Grund im Sinne von §
54 BAT, § 626 BGB in Betracht.
BAG, Urteil vom 26.1.1995 - 2 AZR
649/94:
Ein nicht auf
Alkoholabhängigkeit beruhender Alkoholmißbrauch im Betrieb ist an sich
geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu
rechtfertigen.
Eine mit Zustimmung des
Arbeitnehmers durchgeführte Alkoholmessung kann bei der Feststellung des
Alkoholisierungsgrades sowohl zur Be- wie auch Entlastung des Arbeitnehmers
beitragen.
BAG, Urteil vom 13.12.1990 - 2 AZR
336/90:
Die Kündigung wegen Alkoholsucht
ist nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu
beurteilen.
Ist der Arbeitnehmer im
Zeitpunkt der Kündigung nicht therapiebereit, so ist davon auszugehen, daß er
vom Alkoholismus in absehbarer Zeit nicht geheilt sein wird. Mangelnde
Therapiebereitschaft kann angenommen werden, wenn der an Alkoholsucht leidende
Arbeitnehmer erklärt, er sei nicht krank und bedürfe keiner Behandlung.
Unterzieht sich der
Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung einer Therapie, so kann diese Behandlung
und ihr Ergebnis nicht zur Korrektur der Negativprognose herangezogen werden.