Abtretung / Abtretbarkeit Arbeitseinkommen

(siehe auch Abtretbarkeit von Ansprüchen gegenüber dem Betriebsrat)

Eine Abtretung (Zession) liegt nach § 398 BGB vor, wenn eine Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) durch Vertrag auf den neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird. Die Abtretung ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Sie ist  also vom der Zession zugrundeliegenden Kausalgeschäft (etwa Forderungskauf) unabhängig.

Die Wirksamkeit der Abtretung bzw. der Übertragung setzt neben der Existenz einer Forderung und dem Abtretungsvertrag, auch  voraus. dass die Forderung bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar ist. Deshalb ist es auch möglich, künftige oder bedingte Forderungen im voraus zu übertragen (Vorauszession). Für die Abtretung bedarf es grundsätzlich keiner Form (Ausnahme z.B. § 1154 BGB). Abtretungsverbote finden sich in den §§ 399, 400 BGB:

z.B: das Arbeiteinkommen

Da das Arbeiteinkommen (Löhne und Gehälter) grundsätzlich der Sicherstellung der Existenzgrundlage der Arbeitnehmer und ihrer Familien dient, ist das Arbeiteinkommen gegen den Zugriff von Gläubigern (einschließlich dem des Arbeitgebers) durch einige Vorschriften des Bürgerlichen Rechts und der Zivilprozessordnung (ZPO) geschützt.

Das Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO erfasst alle Vergütungen, die dem Arbeitnehmer aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Also auch Überstundenzuschläge, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgelder, sowie Dreizehnte Monatsgehälter.

Bei den Schutznormen handelt es sich namentlich z.B. um:

§ 394 BGB das Aufrechnungsverbot und

§ 400 BGB das Abtretungsverbot.

Diese Normen sind zwingend, von ihnen darf nicht abgewichen werden. 

Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Änderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn der Gläubiger mit dem Schuldner ein Abtretungsverbot vereinbart hat (bei letzterem ist im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts § 354a HGB zu beachten). § 400 BGB bestimmt, dass eine Forderung nicht abtretbar (übertragbar) ist, soweit sie nicht der Pfändung (§§ 850 ff. ZPO) unterliegt. Damit kommt dieser Vorschrift im Arbeitsrecht hinsichtlich der Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers große Bedeutung zu.

Nach § 850 Abs. 1 ZPO kann das Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe der §§ 850a – 850i ZPO in einem gewissen Umfang gepfändet werden. Der Umfang der Unpfändbarkeit der Löhne und Gehälter richtet sich gemäß § 850c ZPO sinnvollerweise nach deren Höhe.