Abgeltung von Betriebsrentenansprüchen
Betriebsrentenansprüche
dürfen nicht im Zusammenhang mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abfindung abgegolten werden.
Dies ist rechtlich
seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1990 (BAG, DB 1991,
S. 501 f.) geklärt. Danach gilt allerdings, dass das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG nur für
Abfindungen anzuwenden ist, die im
Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Für Abfindung
bei bestehenden und fortdauernden Arbeitsverhältnissen gilt die
Vertragsfreiheit.
Selbst wenn sich die Versorgungszusage schon längst in eine unverfallbare
Anwartschaft des Rentenempfängers umgewandelt hat, ist bei laufendem
Arbeitsverhältnis eine Vereinbarung über deren Abfindung (oder sogar deren
Kürzung) möglich.
Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts:
· BAG 14. 08 1990 - 3 AZR
301/89
· BAG
Urteil vom 21.01.2003, 3 AZR 30/02
· BAG
Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 334/00
· BAG
Urteil v. 21.03.2000 - 3 AZR 127/99