Abgeltung von Betriebsrentenansprüchen


Betriebsrentenansprüche dürfen nicht  im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abfindung abgegolten werden.

Dies ist rechtlich seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1990 (BAG, DB 1991, S. 501 f.) geklärt. Danach gilt allerdings, dass das  Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG nur für Abfindungen anzuwenden ist,  die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Für Abfindung bei bestehenden und fortdauernden Arbeitsverhältnissen gilt die Vertragsfreiheit.
Selbst wenn sich die Versorgungszusage schon längst in eine unverfallbare Anwartschaft des Rentenempfängers umgewandelt hat, ist bei laufendem Arbeitsverhältnis eine Vereinbarung über deren Abfindung (oder sogar deren Kürzung) möglich.

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts:

· BAG 14. 08 1990 - 3 AZR 301/89 
· BAG Urteil vom 21.01.2003, 3 AZR 30/02
·  BAG Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 334/00
· BAG Urteil v. 21.03.2000 - 3 AZR 127/99