Seminare » Grundseminare - BetrVG » Grundlage 3 |
Grundseminare-BetrVG-Grundlage
3
|
Betriebsverfassungsgesetz BetrVG-Grundlage
3: Die Mitbestimmung
in sozialen Angelegenheiten ist als echte Mitbestimmung in
Allerdings reicht es in manchen Fällen nicht aus, dass der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung verlangt weil er meint, ein Mitbestimmungsrecht zu haben. Vielmehr muss er diese oft zunächst begründen, um sie dann durchzusetzen, gegebenenfalls gegen |
|
den Willen des Arbeitgebers gerichtlich erzwingen zu können. Die Unterlassungsklage, die Einigungsstelle und die einstweilige Verfügung sind nur drei der rechtlichen Instrumente, mit denen der Betriebsrat seinen formulierten und berechtigten Willen erzwingen kann. Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung Schulungsdauer: 5 Tage Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt. Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.
|