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Grundseminare-BetrVG-Grundlage 3

Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG-Grundlage 3:
Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten, Initiativrecht sowie bedingte Mitbestimmung und Instrument der Durchsetzung von Arbeitnehmerinteressen

Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist als „echte“ Mitbestimmung in
§ 87 Abs. 1 BetrVG geregelt. Sie ist die alltäglichste und wichtigste Mitbestimmungsebene des Betriebs-rats. Daher müssen die Kenntnisse eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds in diesem Wissensbereich sehr umfangreich sein und der souveräne Umgang damit muss eine Selbst-verständlichkeit sein. Ein souveräner Umgang auf dieser Ebene führt stets zu positiven Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer.

Allerdings reicht es in manchen Fällen nicht aus, dass der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung verlangt weil er meint, ein Mitbestimmungsrecht zu haben. Vielmehr muss er diese oft zunächst begründen, um sie dann durchzusetzen, gegebenenfalls gegen

den Willen des Arbeitgebers gerichtlich erzwingen zu können. Die Unterlassungsklage, die Einigungsstelle und die einstweilige Verfügung sind nur drei der rechtlichen Instrumente, mit denen der Betriebsrat seinen formulierten und berechtigten Willen erzwingen kann.

Anspruchsgrundlage: Der Arbeitgeber trägt gem. § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG die Kosten der Schulung

Schulungsdauer: 5 Tage

Schulungskosten: 1.180,- Euro, zzgl. MwSt. (Schulungsgebühr). Die Tagespauschale und ggf. die Übernachtungskosten werden nach der erfolgten Seminaranmeldung in der Kostenübernahmeerklärung ausgewiesen und Ihnen übermittelt.

Anmeldung: Als PDF zum Ausdrucken oder über unser Onlineformular.