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Probleme der Migration


Probleme der Migration

Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten:

Nach §31 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) ist der Aufenthalt für nachgezogene ausländische Ehepartner in den ersten zwei Jahren abhängig vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese wird von der Ausländerbehörde meist als eine "häusliche Lebensgemeinschaft" interpretiert. Ebenso nach dieser Vorschrift steht nach zweijährigem Bestand einer Ehe allerdings dem ausländischem Ehegatten ein eigenständiges, von dem Bestand der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht zu.

Diese Norm lautet:

• Er/ Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt.
• Sein/ Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
• Er/ Sie mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare


Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

• Er/ Sie in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.
• Ihm/ Ihr die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist.
• Er/ Sie im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist.
• Er/ Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
• Er/ Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt.
• Er/ Sie über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Download Dokument zu §31

 


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